Über die Sicherheit der UV-Desinfektion von Oberflächen, Luft und der menschlichen Haut

Es ist nachgewiesen, dass Viren und Mikroorganismen mit UVB-und UVC-Strahlung effizient und zuverlässig abgetötet werden können.

Der Einsatz von UV-Lampen und UV-LEDs erstreckt sich dabei in die Bereiche:

  • Sterilisation in geschlossen Kammern
  • Desinfektion von Oberflächen mit automatisierten Lösungen
  • UV-Oberflächendesinfektion in Abwesenheit von Personen
  • mobile UVC-Lampen / UV-LED-Handlampen
  • Luftreinigung mit UV-Desinfektion.

Während am Arbeitsplatz die Expositionsdauer und Dosis reguliert ist, sind diese für Privatanwender und in öffentlichen Einrichtungen zurzeit noch nicht klar definiert. Hier kommt das Produktsicherheitsgesetz (ProSG) zur Anwendung. Das Produktsicherheitsgesetz setzt in Deutschland die EU-Anforderungen um. Die zugehörige Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit stellt sicher, dass auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Produkte sicher sind.

Ein Produkt gilt als sicher, wenn es bestimmte nationale Vorschriften oder EU-Normen erfüllt. Bestehen keine derartigen Vorschriften oder Normen, so erfolgt die Beurteilung der Sicherheit anhand von:

  • Leitlinien der Kommission;
  • bewährter Verfahren im betroffenen Fachbereich;
  • derzeitiger Stands des Wissens und der Technik;
  • Sicherheitsniveaus, das die Verbraucher erwarten können.

Die Anwendung geschlossener Kammern und automatisierter Lösungen z.B. für die Desinfektion von Coronaviren, ist vergleichsweise sicher und einfach. Beispielsweise bieten Bestrahlungskammern in der Regel bereits durch ihre Bauform einen vollständigen Schutz. Automatisierte Lösungen für die Desinfektion von Oberflächen sollen in Abwesenheit von Personen durchgeführt werden, da die Oberflächendesinfektion grundsätzlich nicht sicher ist und die Arbeitsplatzgrenzwerte übersteigt. Hier steht oft die Frage der Zugangs- oder Anwesenheitskontrolle im Vordergrund. Die Exposition muss für den Fehlerfall, für Einrichtung und Wartung geprüft und bestimmt werden.

Grundsätzlich problematisch ist der Einsatz von mobilen UVC-Lampen und UV-LED-Systemen z.B. zur Desinfektion von Alltagsgegenständen wie z.B. Mobiltelefonen. Hier ist, durch die  freie Ausbreitung der Strahlung, eine sichere Anwendung nur durch Sicherheitshinweise, Schulung, richtige Anwendung und ggf. Sicherheitsausrüstung zu erreichen. Hersteller und Inverkehrbringer müssen die Emission der Produkte kennen und Angaben zur Emission, Klassifizierung, Risikogruppe, Warnsymbole und Gefährdungen angeben.

Im Hinblick auf die UV-Luftreinigung, auch als UV-Luftdesinfektion genannt, muss folgendes festgestellt werden. Die Sicherheitsanforderungen für Luftreinigungsgeräte sind in der DIN EN 60335-2-65:2013-02; VDE 0700-65:2013-02 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-65: Besondere Anforderungen für Luftreinigungsgeräte“ festgehalten. Darin sind noch keine Anforderungen an die UV-Emission enthalten. Damit ergibt sich die Frage welche Restemission zulässig ist.

Für den Arbeitsplatz könnte dies anhand der Tagesexposition abgeschätzt werden. Beispielsweise beträgt der Der ACGIH-Expositionsgrenzwert für 253,7 nm 6 mJ/cm² für einen Zeitraum von 8 h. Dies entspricht einer 8-stündigen kontinuierlichen Belastung bei 2 mW/m² (0,2 μW/cm²).

Für öffentliche Einrichtungen, Privatanwender, ungeschulte Personen oder gar Kinder sind weder Expositionsdauer oder Expositionsgrenzwert vorgegeben. Daher ist eine einfache Abschätzung nicht möglich.

Spezielle Anforderungen für Luftreinigungsgeräte, mit UVC-Strahlern, sind aus dem Normentwurf  DIN EN 60335-2-65/A2:2014-04; VDE 0700-65/A2:2014-04 bereits bekannt. Nach unserem Verständnis entspricht dies dem derzeitigen Stand des Wissens und der Technik. Einzuhalten sind z.B. eine Restemission von kleiner als 3 mW/m² = 0,3 µW/cm². Vereinfacht gesagt, es darf kein UV emittiert werden. Für die Beurteilung reicht ein kalibriertes Radiometer mit einer entsprechend, mindestens um den Faktor 10 besseren Auflösung und Nachweisgrenze.

Gerne stehen wir als unabhängiger Partner für Messung, Beratung, Kalibrierung und Prüfung zur Verfügung. Fragen Sie uns.

Abschließend noch ein Hinweis zur sogenannten Far UV Desinfektion mit 222 nm:

Die UV-Bestrahlung von Haut zur Desinfektion ist grundsätzlich nicht empfohlen. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) rät davon ab, sich intensiver UV-Strahlung auszusetzen um das Corona-Virus loszuwerden. Beim Einsatz von UVC-Strahlung ist Vorsicht geboten. Es besteht das Risiko für Schäden an den Augen und der Haut. Das BfS rät auch bei Geräten, die mit "Far-UV-C"-Quellen arbeiten, zur Vorsicht. Selbstverständlich müssen auch bei diesen Wellenlängen des "Far-UV-C" die Anforderungen des Arbeitsschutzes eingehalten werden.

Die folgende Literatur soll bei der Bearbeitung der Fragestellungen rund um die UV Desinfektion helfen:

CIE 155 “Luftdesinfektion mittels Ultraviolett-Strahlung”, 2003

CIE Position Statement on the Use of Ultraviolet (UV) Radiation to Manage the Risk of COVID-19 Transmission, May 2020

EN 62471:2008 Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen

EN 14255-1:2005 Messung und Beurteilung von personenbezogenen Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung - Teil 1: Von künstlichen Quellen am Arbeitsplatz emittierte ultraviolette Strahlung

EN 14255-4:2006 - Messung und Beurteilung von personenbezogenen Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung - Teil 4: Terminologie und Größen für Messungen von UV-, sichtbaren und IR-Strahlungs-Expositionen

ISO 15858:2016 UV-C-Einrichtungen - Sicherheitsinformationen - Zulässige Exposition von Personen 

ISO 15714:2019 Method of evaluating the UV dose to airborne microorganisms transiting in-duct ultraviolet germicidal irradiation devices

DIN EN 60335-2-65/A2:2014-04;VDE 0700-65/A2:2014-04 “Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-65: Besondere Anforderungen für Luftreinigungsgeräte”

EN 60598-1:2015/A1: Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen

Richtlinie 2006/25/EC (Künstliche Optische Strahlung)

Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Produktsicherheitsgesetz (ProSG)

ICNIRP Guidelines on Limits of Exposure to Ultraviolet Radiation of Wavelength between 180 nm and 400 nm (Incoherent Optical Radiation) published in Health Physics 87(2): 171-186, 2004

GLA “Position Statement on Germicidal UV-C Irradiation UV-C SAFETY GUIDELINES“ Stand 05-2020

GLA ”Germicidal UV-C Irradiation -SOURCES, PRODUCTS AND APPLICATIONS” Stand 09-2020

 

Stand 12-2020

Hinweis:

Diese Aufzählungen der Grenzwerte, Schutzmaßnahmen und Anforderungen Schritte sind nicht vollständig. Es gelten die Gesetze, Richtlinien und Normen, in der jeweils gültigen Fassung mit den jeweils gültigen Teilen. Es handelt sich um unsere Meinung. Alle angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit